Rechtsprechung stärkt die Möglichkeiten der Hersteller gegen Urheberrechtsverletzungen auf Online-Marktplätzen

Dr. Bernd Weichhaus, Rechtsanwalt / Lubberger Lehment Berlin

Hersteller erzeugen regelmäßig urheberrechtlich geschütztes Werbematerial und stellen das Material ihren autorisierten Depositären kostenlos zur Verfügung. Auf diese Weise ist der gewünschte einheitliche Marktauftritt mit der prestigeträchtigen Marke gewährleistet.

Oft nutzen nicht autorisierte Händler dieses hochwertige Werbematerial unberechtigt auch für ihre bebilderten Bewerbungen der Luxusprodukte. Die Hersteller können wegen einer solchen unberechtigten Bildrechtsnutzung nicht nur gegen die Internetseiten von nicht autorisierten Händlern vorgehen, sondern auch gegen die unberechtigte Bildrechtsnutzung auf Online-Marktplätzen. Es ist allerdings sehr mühsam für die Rechteinhaber, gegen einzelne Marktplatzhändler vorzugehen, die unberechtigt das Werbematerial für die Bewerbung ihres Händlerangebotes nutzen. Zusätzlich oder alternativ dazu können die Rechteinhaber die Urheberrechtsverletzungen auch gegenüber den Betreibern von Online-Marktplätzen melden und zur Löschung des urheberrechtsverletzenden Bildmaterials auffordern. Nach einer neuen Entscheidung des OLG Nürnberg (Urt. v. 01.08.2023 zum AZ: 3 U 2910/22) kann der Hersteller durch eine solche Abmahnung auch die Haftung des Marktplatz-Betreibers für gleichartige Bildrechtsverletzungen verschärfen:

Wenn der Betreiber eines Marktplatzes vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wird, dass ein urheberrechtlich geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, muss der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern. Hierzu gehört die Pflicht, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen rechtsverletzender Inhalte durch gleichartige Verletzungshandlungen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu unterbinden. Im konkreten Fall hatte der Fotograf eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes die Betreiberin des Online-Marktplatzes Rakuten über die unrechtmäßige Verwendung eines Lichtbildes im bebilderten Angebot eines Marktplatzhändlers informiert. Zwar hatte der Marktplatz-Betreiber das konkret beanstandete Angebot mit dem urheberrechtlich geschützten Inhalt gelöscht, dem Fotograf fiel aber in der Folgezeit auf, dass ein anderer Marktplatzhändler genau das gleiche Bild für die Bewerbung seines Shop-Angebots rechtswidrig nutzt. Das OLG Nürnberg hat nun entschieden, dass der Markplatzbetreiber in solchen Konstellationen als Täter haftet, weil er nicht alles unternommen hat, um diese gleichartige Rechtsverletzung in Form eines anderen Marktplatz-Angebots zu unterbinden. Der Marktplatzbetreiber selbst schuldet dann nicht nur, es zukünftig zu unterlassen, solche Bilder öffentlich zugänglich zu machen, sondern er haftet auch auf Schadensersatz. Der Rechteinhaber kann dann auch verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er einen Lizenzvertrag mit dem Händler abgeschlossen, sodass für jede unberechtigte Bildrechtsbenutzung ein ansehnlicher Lizenzbetrag verlangt werden kann.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil des OLG Nürnberg ermöglicht den Herstellern, die den Vertrieb über (bestimmte) Plattformen nicht zulassen, noch robuster gegen rechtsverletzende Angebote auf den Plattformen vorzugehen.