Korrekte Kennzeichnung von Kosmetika

Einige von Ihnen haben diesen Beitrag bereits in den Mitgliederrundschreiben gelesen, doch wir möchten auch auf diesem Wege noch einmal auf die Bedeutung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Kosmetikprodukten hinweisen. 

Uns erreichte die Information, dass Behörden derzeit ein verstärktes Augenmerk auf die Kennzeichnung von Kosmetika legen und bei Abweichungen direkt Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Händler und Marken einleiten. 

In diesem Zusammenhang gaben einige Händler an, die Produkte nun stärker auf eine korrekte Kennzeichnung zu überprüfen und bei Nichterfüllung aus dem Sortiment zu nehmen.

Wir möchten Sie daher ausdrücklich darauf hinweisen, Ihrer Pflicht nachzukommen und die Ware gemäß Vorschrift zu kennzeichnen!

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BV) hat in seiner Übersicht die Erfordernisse nach der KosmetikVO sehr gut zusammengefasst.

 Auf folgende Punkte möchten wir Sie besonders hinweisen: 

  • Angabe der „verantwortlichen Person“: diese muss in der EU ansässig sein (Art. 19 (1) a), Art. 4 KosmetikVO); das Vereinigte Königreich ist seit dem Brexit kein Mitglied der EU!
  • Über den Verwendungszweck (Art. 19 (1) f) KosmetikVO) lässt sich die regulatorische Einordnung meist gut steuern (Stichwort „Borderline Products“ / „Doppelkennzeichnung“), daher lohnt es sich bei der Formulierung auf Art. 2 (1) a) KosmetikVO zu achten, um sicherzustellen, dass die Produkte als kosmetische Mittel gelten.
  • Neben produktspezifischen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, ist in den Anhängen der KosmetikVO für einige Stoffe auch die Verwendung von bestimmten Anwendungs- und Warnhinweisen vorgegeben (Art. 19 (1) d) KosmetikVO).
  • Bei der Liste der Bestandteile: Hier macht Art. 19 (1) g) KosmetikVO genaue Vorgaben, auch in Bezug auf Riech- und Aromastoffe sowie Nanomaterialen, die genau eingehalten werden sollten.
  • Wichtig ist auch die Beachtung der richtigen Schriftgröße bei der Angabe der Nettofüllmenge, in Deutschland vorgegeben in der FPackV (überprüfen Behörden im Moment auch sehr gerne!) sowie die generell gute Lesbarkeit und Sichtbarkeit aller Angaben.
  • In einigen Ländern müssen bestimmte Recycling-Symbole auf der Verpackung angegeben werden, z.B. in Frankreich, Italien und Bulgarien (wichtig, wenn Verpackung in verschiedenen Ländern verwendet wird).
Quelle (Graphik): Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)